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Rusbridger: Gemeinsam stark

Guardian-Chefredakteur Alan Rusbridger begründet, warum er die Depeschen mit der New York Times geteilt hat – nämlich mit der Annahme, dass die Kooperation vor juristischen Schwierigkeiten schützen würde:

We suspected that, if we went it alone under the framework of laws governing newspapers in this country, we simply wouldn’t be allowed to get away with it. We would be sued or injuncted or prosecuted, or all three. It seemed a good idea to harness the whole exercise to a country with extremely robust media laws rather than risk it all on the quick sands of the British legal system.

IMMI – Ziele und Perspektiven

Die Isländische Moderne Medien-Initiative wirbt in der EU um Unterstützung und Adaption. Die konzeptionelle Vorarbeit (Scan-PDF) leistete Thomas Hoeren bereits im vergangenen Jahr. Das Parlament verabschiedete außerdem eine Resolution zu Island. Darin heißt es bezüglich IMMI:

4. unterstützt die gegenwärtig stattfindenden Arbeiten zur Stärkung des legislativen Umfelds im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und dem Zugang zu Informationen; begrüßt in diesem Zusammenhang das neue isländische Mediengesetz (Icelandic Modern Media Initiative ), das es sowohl Island als auch der EU ermöglicht, sich im Hinblick auf den rechtlichen Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit stark zu positionieren;

IMMI enthält die folgenden Elemente:

Freedom of information: An „ultra-modern“ Freedom of Information Act, based on the 2009 Council of Europe and OAS recommendations as well as modern elements in the FOI laws of Estonia, Scotland, the UK and Norway as well as the Aarhus convention.

Whistleblower protections: Protection for those who step forward to reveal important matters in the public interest, based on the US False Claims Act and the US Military Whistleblowers Act

Source protection: Protection for anonymous sources who attempt to communicate to the public after a promise of confidentiality by a journalist or media organisation. Based on new EEA legislation.

Source-journalist communications protection: Protection for the communications between an anonymous source and a media organisation and internally within a media organisation prior to publication. Based on the Belgium source protection law of 2005.

Limiting prior restraint: Prior restraint is coercion of a publisher, by a government authority, or through the judicial system, to prevent publication of a specific matter. While the Icelandic Constitution provides the right to freedom of expression, small modifications are needed to reduce the possibility of prior restraint.

Protection of intermediaries (Internet service providers): Immunity for „mere conduits“, ISPs and telecommunications carriers.

Protection from „libel tourism“ and other extrajudicial abuses: Non-observance of foreign judgements that violate Icelandic freedom of expression protection, and the ability to file a counter-suit in Iceland against a party who engages in a calculated attempt to suppress the speech freedoms of an Icelandic entity. Inspired by legislation passed by the states of New York and Florida and proposed legislation elsewhere.

Statute of limitations on publishing liabilities: Recent rulings in Europe maintain that for Internet publications, each page view is publication afresh, regardless of how long ago the material was first released. This has resulted in the silent removal of investigative newspaper stories, including those over five years old, from the online archives of the Guardian and other major newspapers.

Process protections: The majority of legal suits related to publishing settle before final judgement. Hence the court process itself must ensure that it is not used to suppress speech through unequal access to justice, subpoenas, or other interlocutory motions. Process protections (called anti-SLAPP laws in the US) permit a judge to declare the matter a free speech related case, at which point protections are activated to prevent such abuses.

Virtual limited liability companies: Based on the LLC legislation used in the US state of Vermont.

Hier das Video von der Anhörung zu IMMI im Europäischen Parlament am 20. April 2011, Teil 2. Die Anhörung startet bei Minute 3:35. Deutlich wird die Sorge um die Pressefreiheit in der EU angesichts der Entwicklungen in Ungarn (9:30) in der Einführung (bis 12:35). Danach werden mehrere Whistleblower angehört. Als erster kommt Ad Bos, ein Whistleblower aus den Niederlanden (bis 17:58). Danach (ab 18:58) mit Floor Drost ein weiterer Whistleblower aus den Niederlanden (bis 25:30).

Zu IMMI und der kontraproduktiven Wirkung der Vorratsdatenspeicherung eine Ausführung von Smári McCarthy (27:30-33:00). Danach eine wichtige Nachfrage, ob Whistleblower nicht nur digital, sondern auch real überhaupt geschützt werden können. Die meisten gehen nämlich irgendwann aus der Deckung. Dazu die Antwort ab 34:00 durch einen Whistleblower und ab 38:00 von McCarthy.

Guido Strack äußert sich ab 38:20 bis 43:35 ebenfalls zum Thema Whistleblower-Schutz und seiner Skepsis gegenüber dem Thema Anonymität, die nicht wirklich funktioniere: „Most Whistleblowers will be known by the message itself“. Whistleblowing müsse zum „standard behaviour“ werden, da in großen Fällen der „Leaker“ gesucht werde. „Deep Throat“ sei eine große Ausnahme, da er ein „trained intelligence man“ gewesen sei, normale Menschen jedoch würden gerne über ihre Leistungen sprechen.

Ab 48:00 ein paar Gedanken zu den geplanten Überwachungsmaßnahmen der EU hinsichtlich des Internet.

Und hier Teil 3:

Dazu ein Bericht bei netzpolitik.org und ZEIT online.

Ein Bericht der Kulturzeit vom Januar 2011:

Daniel Domscheit-Berg über IMMI im Dezember 2010 auf dem CCC-Kongress:

Dazu passend noch die Keynote von Rop Gongrijp auf der selben Veranstaltung:

Hier ein Video von Al Dschasira aus dem März 2010, das die Ziele von IMMI vorstellt und das auf der IMMI-Website selbst gezeigt wird:

Wikileaks-Enthüllungen in arabischen Ländern gemappt

Die libanesische Tageszeitung Al-Akhbar aktualisiert auf einer interaktiven Karte, welche US-Depeschen sich auf welche Orte beziehen. Ein Klick führt zu den ins Arabisch übersetzten Depeschen.

Eine Einschätzung zu Al-Akhbar liefert Lea Müller-Funk im Alsharq-Blog. Sie meint, dass es die Veröffentlichungen von Al-Akhbar waren, die laut Assange den Zündstoff für die tunesische Revolution geliefert haben. Es wurde auch schon beobachtet, dass Al-Akhbar wohl exklusiven Zugriff auf das Konvolut haben muss, da es im Dezember 2010 183 Depeschen veröffentlichte, die nicht von den „Big Five“ zuerst bearbeitet und auf der Wikileaks-Website veröffentlicht worden waren.

Neben den ursprünglichen fünf Redaktionen, – dem Guardian, Le Monde, El Pais, Guardian und New York Times – haben neben Al-Akhbar inzwischen die norwegische Tageszeitung Aftenposten, die deutsche Tageszeitung Die Welt, die indische Tageszeitung The Hindu auch die israelischen Tageszeitungen Jediot Ahronot und Haaretz Zugriff auf das Konvulut.

 

Presserat: „Wikileaks ist kein journalistisch-tätiger Akteur“

Der Presserat hat mir per Post nochmal eine ausführliche, 2,5-seitige Begründung zur Ablehnung meiner Beschwerde wegen mutmaßlich exklusiver Berichterstattung zu Wikileaks zukommen lassen. Interessant dürften vor allem die folgenden vier Punkte sein:

1. Die Beschwerdegegner, das heißt die Rechtsabteilung des Spiegels, verweist etwas süffisant auf die Veröffentlichung von Stark und Rosenbach zu Wikileaks hin, die meine „Mutmaßungen und Schlussfolgerungen“ als „nicht notwendig“ erscheinen lassen. Darin beschrieben die Redakteure, dass u.a. der Chefredakteur des Spiegels darauf gedrängt hatte, die New York Times nicht auszuschließen. Dazu ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde das Buch noch nicht veröffentlicht war.

2. Ich wies in der Beschwerde ausdrücklich auf den deutschsprachigen Raum hin, in dem zu dem Zeitpunkt der Beschwerde Exklusivität gegeben war. Dazu heißt es in der Stellungnahme der Spiegel-Rechtsabteilung allgemein, es bestehe“selbstverständlich“ keine „Pflicht“ die Informationen eigenen Wettbewerbern zu überlassen. Es wird darauf hingewiesen, dass „der Arbeits- und Personalaufwand zur sorgfältigen Aufbereitung der Unterlagen“ (…) nur von einer begenzten Anzahl von Presseunternehmen seriös geleistet werden könne“.

3.  Der Presserat weist darauf hin, dass sich Nutzer auch bei anderen Medien sowie bei Wikileaks über die Depeschen informieren können – diskutiert aber nicht die Problematik der schleppenden Veröffentlichungen. Auch die Rechtsabteilung des Spiegels geht nicht weiter darauf ein, wie weiterhin mit dem Depeschenvorrat umzugehen ist, damit die Aufarbeitung in einem schnelleren Tempo erfolgen kann – etwa in Form von Kooperationen mit weiteren Medienpartnern. Genau dies hatte ich aber problematisiert, da genau darin die besondere Qualität des Falls besteht.

4. Nach Ansicht des Presserats „unterliegen die Verantwortlichen der Plattform Wikileaks nicht den berufsethischen Regeln des Pressekodex. Aus Sicht des Presserats handelt es sich bei ihnen nicht um journalistisch-redaktionell tätige Akteure„. Von daher hätte also auch Wikileaks gar nicht gegen den Pressekodex verstoßen können.

Insbesondere letztere Bemerkung ist interessant. Sie sollte noch in Hinblick auf den Schutz von Informanten, die Plattformen wie Wikileaks nutzen, diskutiert werden. Informantenschutz können nämlich nur Journalisten gewähren – doch wann sind Journalisten überhaupt Journalisten? Wikileaks hat ja durchaus einige Beiträge editiert und kommentiert – und war insofern redaktionell tätig. Ich finde es daher erstaunlich, dass die Beschwerde „einstimmig“ abgelehnt wurde. Etwas Diskussionsstoff hätte es ja durchaus gegeben.

Presserat lehnt Wikileaks-Beschwerde ab

Der Presserat lehnte heute in nicht-öffentlicher Sitzung die Beschwerde gegen den Spiegel ab. In seiner Pressemitteilung, die ich heute per E-Mail erhielt, heißt es dazu:

Eine Journalistin hatte sich beim Deutschen Presserat über die exklusive Berichterstattung des Spiegel über tausende von Wikileaks recherchierte Dokumente beschwert. Der Spiegel, die New York Times, der Guardian, El Pais und Le Monde hatten diese Dokumente des amerikanischen Außenministeriums exklusiv von Wikileaks erhalten. Die Journalistin monierte, dass der Spiegel einen exklusiven Zugang zu den Dokumenten hatte und dadurch eine Monopolstellung einnehme. Andere Journalisten hätten mangels Zugang zu den Unterlagen nicht berichten können. Das Magazin entgegnete mit dem Hinweis darauf, es weder zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht, noch darauf gedrängt zu haben, dass andere Medien vom Zugang zu den Unterlagen ferngehalten werden sollten.

Der Beschwerdeausschuss hat die Beschwerde heute als unbegründet zurückgewiesen. In Ziffer 1 Richtlinie 1.1 des Pressekodex heißt es:

Richtlinie 1.1 – Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.

Der Presserat macht deutlich, dass der Spiegel nicht gegen diese Richtlinie verstoßen hat, da das Angebot, Unterlagen exklusiv zu erhalten, von Wikileaks kam. Der Kodex kann einem Informanten – hier Wikileaks – nicht vorschreiben, dass er sich mit seinem Material an mehrere Redaktionen wenden muss. Dass der Spiegel dieses Angebot – wie auch die anderen Zeitungen im Ausland – angenommen hat, kann man der Zeitschrift nicht vorwerfen. Jede Redaktion, die exklusive Informationen erhalten kann, wird diese auch nutzen, um eine Exklusiv-Geschichte zu veröffentlichen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass nicht die Redaktion diejenige ist, die einem Informanten die Infos als Exklusivmeldung abkauft und damit ein Informationsmonopol anstrebt.

Tim Berners-Lee kritisiert Vorgehensweise von Wikileaks


Tim Berners-Lee äußerte sich am 14. Dezember über Wikileaks und Open Government auf der ICTD 2010 in London. Dabei verurteilt er die Vorgehensweise von Wikileaks bzw. Whistleblowern als „Diebstahl“ und „Bruch der Vertraulichkeit“. Insbesondere thematisiert er die Zweischneidigkeit der Anonymität, die zum einen Oppositionelle vor Verfolgung schütze, andererseits aber auch zu Verleumdungen führen kann.