{"id":802,"date":"2015-02-03T09:29:08","date_gmt":"2015-02-03T09:29:08","guid":{"rendered":"http:\/\/schulzki-haddouti.de\/?p=802"},"modified":"2015-02-03T11:24:52","modified_gmt":"2015-02-03T11:24:52","slug":"andrea-vosshoff-ich-bin-nicht-diejenige-die-den-sicherheitsbehoerden-ihre-wuensche-formuliert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/schulzki-haddouti.de\/?p=802","title":{"rendered":"Andrea Vo\u00dfhoff: &#8222;Ich bin nicht diejenige, die den Sicherheitsbeh\u00f6rden ihre W\u00fcnsche formuliert.&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>So k\u00f6nnte man das neue Rollenverst\u00e4ndnis der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Vo\u00dfhoff beschreiben. Aber man k\u00f6nnte es auch positiver formulieren: Sehr orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>In einem Hintergrundgespr\u00e4ch vor\u00a0einigen Monaten erz\u00e4hlte sie mir auf die Frage, was sie denn jetzt am Thema Datenschutz faszinieren w\u00fcrde, dass sie sehr aufmerksam das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung studiert habe. Und dabei sei ihr doch aufgefallen, wie wenig dessen Argumentation in der vorherigen politischen Diskussion eine Rolle gespielt habe. Frage von mir: Bez\u00fcglich der Diskussion in der Union oder allen Parteien? Antwort: Allen Parteien. Deshalb wolle sie jetzt auch st\u00e4rker ihre Beratungsauftrag als BfDI im Bundestag wahrnehmen.<\/p>\n<p>Ich hoffe, sie st\u00f6\u00dft dabei auf offene T\u00fcren.<\/p>\n<p><em>Zur vollst\u00e4ndigen Dokumentation der Kontext, in dem der oben zitierte Satz gefallen ist: Eine Recherche zum Thema Quellen-TK\u00dc f\u00fcr heise online, deren Ergebnisse in eine <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Crypto-Wars-3-0-Erneuter-Streit-um-Quellen-TKUe-2534095.html\">Meldung <\/a>eingeflossen sind. Die Antworten erhielt ich am 27. Januar 2015.<\/em><\/p>\n<p>Frage: Ist die BfDI der Auffassung, dass die Paragraphen 100a und b StPO im Ein-klang mit der Rechtsprechung eine geeignete Rechtsgrundlage f\u00fcr die Quellen-TK\u00dc darstellen?<\/p>\n<p>Nein. Sie sind keine geeignete Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung. In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht \u201erechtliche Vorgaben\u201c gefordert. Der Gesetzgeber muss damit nach Ansicht des Gerichts die Risiken begrenzen, die mit der Infiltration des Systems verbunden sind. Diese Risiken entstehen nicht erst dann, wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rden das angegriffene System gezielt auslesen. Sie k\u00f6nnen schon vorher entstehen, wenn eine Beh\u00f6rde Sicherheitsl\u00fccken des Zielsystems gezielt aus-nutzt und dort eine \u00dcberwachungssoftware einpflanzt. F\u00fcr all dies enthalten die Re-gelungen der Strafprozessordnung keine Vorkehrungen. Sie sind daher offenkundig nicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Quellen-TK\u00dc gedacht \u2013 jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Frage: Pl\u00e4dieren Sie f\u00fcr eine gesetzliche Klarstellung f\u00fcr die Quellen-TK\u00dc?<\/p>\n<p>Ich bin nicht diejenige, die den Sicherheitsbeh\u00f6rden ihre W\u00fcnsche formuliert.<\/p>\n<p>Frage: Derzeit wird die Software f\u00fcr Quellen-TK\u00dc mit dem Ziel der Rechtskonformit\u00e4t nachgearbeitet. Welche Punkte haben Sie hier moniert?<\/p>\n<p>Nur der guten Ordnung halber nochmals: Die Ma\u00dfnahme kommt nach meiner Auf-fassung nur dort in Betracht, wo eine gesetzliche Grundlage besteht. Das ist derzeit nur bei den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes zur Bek\u00e4mpfung des inter-nationalen Terrorismus der Fall. Meine Beh\u00f6rde hat sich daf\u00fcr eingesetzt, dass der Quellcode der Software beim &#8222;Besteller&#8220; (BKA) selbst zu pr\u00fcfen und gegen\u00fcber entsprechenden Pr\u00fcfstellen offenzulegen ist.<\/p>\n<p>(M\u00fcndliche Nachfrage: Eingesetzt &#8211; was hei\u00dft das? Wie ist der Stand der Dinge?<\/p>\n<p>Antwort Pressestelle: Einsicht in den Quellcode ist konsentiert. Frage ist aber, ob dies angesichts der personellen Kapazit\u00e4ten machbar ist.)<\/p>\n<p>Frage: Gibt es aus Ihrer Sicht eine rechtliche Grundlage f\u00fcr den Einsatz von Quellen-TK\u00dc seitens der Nachrichtendienste BND und BfV?<\/p>\n<p>Nein. Hier gilt dasselbe wie bei \u00a7 100a StPO. Generell bin ich der Auffassung, dass besonders eingriffsintensive Mittel in den Gesetzen f\u00fcr die Nachrichtendienste genau geregelt werden m\u00fcssen. Die derzeitigen generalklauselartigen Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz sind aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabh\u00e4ngig davon nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Frage: Wenn der BND um Mittel f\u00fcr den Erwerb von Informationen zu nicht-\u00f6ffentlichen Schwachstellen in Software bittet, dient dies vermutlich dem Zweck, in gesicherte Systeme einzudringen. Gibt es hierf\u00fcr aus Ihrer Sicht eine Rechtsgrundlage?<\/p>\n<p>Wenn die Vermutung zutr\u00e4fe, dann nein! Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur sog. Online-Durchsuchung ja auch recht deutlich gesagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>So k\u00f6nnte man das neue Rollenverst\u00e4ndnis der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Vo\u00dfhoff beschreiben. Aber man k\u00f6nnte es auch positiver formulieren: Sehr orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 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